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Pflichten zur Freihaltung von Schnee/Eis auf Geh- und Überwegen

Nachstehend möchten wir Sie auf Ihre Räum- und Streupflicht bei Schneefall und Glätte in der Winterzeit hinweisen.

Gesetzliche Grundlage:

Allgemeinen verwaltungspolizeilichen Verordnung der Gemeinden EUPEN-KELMIS-LONTZEN-RAEREN (Kapitel VIII – Sicherheit auf öffentlicher Straße bei Schneefall oder Glatteisbildung.

 

Auszug:

 

KAPITEL VIII - SICHERHEIT AUF ÖFFENTLICHER STRASSE BEI SCHNEEFALL ODER GLATTEISBILDUNG


Artikel 44
    44.1.    Schnee und Eis, die sich vor den im bewohnten Gebiet der Gemeinde gelegenen bebauten oder unbebauten Grundstücken angesammelt oder gebildet haben, müssen unverzüglich entfernt werden.
    44.2.    Diese Maßnahme ist anwendbar auf Bürgersteige und Gehwege.


Artikel 45
    Die Masse des entfernten Schnees und Eises wird derart auf dem Bürgersteig oder dem Seitenstreifen angehäuft, dass sie nicht auf die befahrbare Straße gelangen kann und weder die Autobushaltestellen noch die Kanaleinläufe noch die Hydranten noch andere Einrichtungen öffentlichen Nutzens behindert.


Artikel 46
    Bei Frost und Glatteis, wenn der Bürgersteig oder der Seitenstreifen glatt ist, muss dieser Teil der Straße mit Mitteln bestreut werden, die das Rutschen verhindern (feine Asche oder jegliches ähnliches Material), und zwar in dem Maße und solange die Situation dies erfordert.


Artikel 47
    Die Verpflichtung, die in den Artikel 44 und 45 auferlegten Maßnahmen anzuwenden, obliegt:
        a) vor den unbewohnten Häusern, Liegenschaften und Grundstücken:  

den Eigentümern bzw. denen, die sie in der Benutzung vertreten, mit Ausnahme der landwirtschaftlich genutztem Gelände, bei denen die Gemeindedienste die Freihaltung übernehmen;


    In der Gemeinde Raeren und Lontzen findet die oben genannte Bestimmung keine Anwendung auf landwirtschaftlich genutztem Gelände für die der Eigentümer selbst verantwortlich ist. 
        b) vor den bewohnten Häusern und Gebäuden und ihren Dependenzen:

den Bewohnern. Wenn die Häuser von mehreren Haushalten bewohnt werden, sind jene betroffen, die im Erdgeschoss wohnen; wenn dieses nicht bewohnt ist, sind die Bewohner der oberen Etagen betroffen, indem man beim 1. Stockwerk beginnt. 
        c) vor den öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen:  

den Hausmeistern, Pförtnern und Wächtern und in Ermangelung dessen dem Beamten oder der unmittelbar betroffenen Person, die verantwortlich ist für die Verwaltung oder die Kontrolle des Gebäudes.


Artikel 48
    Bei Frostwetter ist es strengstens untersagt, auf die Bürgersteige und öffentlichen Straßen Wasser oder andere Flüssigkeiten, die Glatteisbildung hervorrufen können, zu schütten oder laufen zu lassen.


Artikel 49
    Es ist ebenfalls untersagt, Rutschbahnen auf der öffentlichen Straße anzulegen.

 




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